Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
(2021, Bundesgesetz)
Bisher war Barrierefreiheit lediglich für öffentliche Stellen durch verschiedene Gesetze und Verordnungen vorgeschrieben. Mit dem sogenannten European Accessibility Act (EAA) (Europäische Barrierefreiheits-Verordnung: Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen) wird nun auch die Privatwirtschaft zur Barrierefreiheit verpflichtet. Die Richtlinie wurde in Deutschland mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vom 16. Juli 2021 umgesetzt, die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ergeben sich aus der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) vom 15. Juni 2022.
Etwas vereinfacht ausgedrückt regelt dabei das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz welche Maßnahmen auf Wirtschaftsakteure und Marktüberwachungsbehörden zukommen – also „wer was“ umsetzen muss, während die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz eher beschreibt „wie“ dies in welchen Produkten und Dienstleistungen und auf welche Art und Weise zu erfolgen hat.
Für Produkte gilt:
- Informationen zur Nutzung von Produkten sowie Verpackungen und Anleitungen der Produkte müssen einige grundlegende Anforderungen zur Barrierefreiheit entsprechen
- Benutzerschnittstellen und Funktionalität von Produkten müssen einige Anforderungen zur Barrierefreiheit erfüllen.
Dies gilt u.a. für sämtliche Computer-Hardware einschließlich der entsprechenden Betriebssysteme, für Selbstbedienungsterminals, für E-Book-Lesegeräte, für Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die entweder zur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten eingesetzt werden oder für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden.
Für Dienstleistungen gilt:
- Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr müssen barrierefrei sein (dies betrifft den gesamten Online-Handel für Verbraucherinnen und Verbraucher).
- Darüber hinaus gibt es zusätzliche Anforderungen für Telekommunikationsdienste, Personenbeförderungsdienste und regionale Verkehrsdienste.
Folgende Produkte und Dienstleistungen der Privatwirtschaft müssen ab 28. Juni 2025 barrierefrei sein:
- gesamter Online-Handel für Verbraucherinnen und Verbraucher
- sämtliche Hardware-Systeme (Computer, Notebooks, Smartphones etc.) einschließlich der entsprechenden Betriebssysteme
- Zahlungsterminals an nicht virtuellen Verkaufsstellen (Kartenlesegerät im Geschäft, Fahrkartenautomat, Parkschein-Automat etc.)
- Fernsehgeräte für digitale Fernsehdienste
- Bankdienstleistungen einschließlich Geld/Bankautomaten
- Telefondienste und dazugehörige Dienste (elektronische Kommunikation), einschließlich der Produkte, die hierbei benutzt werden (Telefone, Router, Modems)
- E-Books (einschließlich Software und Lesegeräten)
- Zugang zu audiovisuellen Medien (d.h. Angebote der Fernsehanstalten zzgl. Video-on-demand-Angebote); die audiovisuellen Mediendienste selbst sind nicht erfasst (deren Barrierefreiheit ist in eigener Richtlinie geregelt)
- bestimmte Dienstleistungen in den Bereichen der Personenverkehrsdienste (Bahn, Bus, Schiff, Flugzeug)
Für Selbstbedienungsterminals und Dienstleistungen, welche bereits vor dem 28. Juni 2025 angeboten wurden, gelten andere Umsetzungsfristen:
- Dienstleistungen, welche bereits vor dem 28. Juni 2025 angeboten wurden, müssen ab dem 27. Juni 2030 barrierefrei sein.
- Selbstbedienungsterminals, welche bereits vor dem 28. Juni 2025 in Betrieb waren, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen
Nutzungsdauer, aber nicht länger als fünfzehn Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme weiter betrieben werden (d.h. bis Juni 2040).
Links und Verweise:
- Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auf einem Blick
- Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz kurz erklärt
- European Accessibility Act (EAA):
Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen - Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSG:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze
(Bundesgesetzblatt, Teil I 2021, Nr. 46 vom 22.07.2021, Seite 2970) - Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSGV:
Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
(Bundesgesetzblatt, Teil I 2022, Nr. 20 vom 22.06.2022, Seite 928) - Informationsseiten des BMAS zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
- Informationsseite der Bundesfachstelle Barrierefreiheit zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz