Ausführliche Hinweise
Getrennte Überquerungsstellen mit differenzierter Bordhöhe
Getrennte Überquerungsstellen mit differenzierter Bordhöhe haben zwei Bereiche mit unterschiedlichen Bordsteinhöhen.
Der eine Bereich der Überquerungsstelle hat einen Bordstein mit einer Höhe von mindestens 6 cm. Er hilft blinden oder stark sehbeeinträchtigen Menschen, die sich mithilfe eines Langstockes oder eines Führhundes orientieren. Eine Bordsteinhöhe von 6 cm kann eindeutig ertastet werden mit einem Langstock. Dieser Bereich der Überquerungsstelle wird taktil auffindbar durch einen Auffindestreifen und ein Richtungsfeld aus Bodenindikatoren. Der Auffindestreifen besteht aus Noppenplatten und führt von der inneren Seite des Gehweges bis zum Richtungsfeld, das direkt am Bordstein endet. Das Richtungsfeld besteht aus Rippenplatten, die in die Richtung zeigen, in die die Straße überquert werden muss.
Der andere Bereich der Überquerungsstelle hat einen Bordstein mit einer Höhe von 0 cm (Nullabsenkung) für Menschen, die einen Rollstuhl, Rollator oder Kinderwagen benutzen. Dieser Bereich ist für blinde oder stark sehbeeinträchtigte Menschen gefährlich, weil Bordsteine mit einer Höhe von 0 cm mit einem Langstock nicht ertastet werden können. Die Nullabsenkung muss deshalb mit einem Sperrfeld gesichert werden, das aus Rippenplatten besteht, die parallel zur Bordsteinkante ausgerichtet sind.
Gemeinsame Überquerungsstellen mit 3 cm Bordhöhe – ein Kompromiss
Gemeinsame Überquerungsstellen mit 3 cm Bordsteinhöhe haben auf der ganzen Breite einen Bordstein mit einer Höhe von 3 cm. Diese Bordsteinhöhe erfordert verstärkte Anstrengungen sowohl für die Menschen, die einen Rollstuhl oder Rollator benutzen, als auch für die Menschen, für die Bordsteine aus Sicherheitsgründen mit einem Langstock ertastbar sein müssen. Da die Bordsteinhöhe von 3 cm für beide Nutzergruppen nicht ideal ist, muss die Höhe von 3 cm genau eingehalten werden beim Einbau.
Taktil auffindbar wird die gemeinsame Überquerungsstelle auch durch einen Auffindestreifen und ein Richtungsfeld aus Bodenindikatoren.
Unterschiede bei der Auffindbarkeit von ungesicherten Überquerungsstellen
Es gibt Überquerungsstellen, an denen der Fußverkehr rechtlich Vorrang hat vor dem Kfz‑Verkehr. Das ist grundsätzlich der Fall an Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen) und zeitlich begrenzt an Lichtsignalanlagen (Ampeln). Diese Überquerungsstellen werden als gesicherte Überquerungsstellen bezeichnet.
Bei gesicherten Überquerungsstellen endet der Auffindestreifen wie oben beschrieben direkt in einem Richtungsfeld.
Bei ungesicherten Überquerungsstellen endet der Auffindestreifen 60 cm bis 90 cm vor dem Richtungsfeld, damit Menschen mit einem Langstock ungesicherte und gesicherte Überquerungsstellen unterscheiden können. Wenn der Gehweg so schmal ist, dass der Abstand von 60 cm bis 90 cm nicht eingehalten werden kann, wird der Auffindestreifen weggelassen.
Die Breite des Richtungsfeldes beträgt bei ungesicherten Überquerungsstellen mindestens 90 cm.