Ausführliche Hinweise
Bei Bestandsgebäuden besteht keine Verpflichtung zur Barrierefreiheit
Bestehende Gebäude genießen nach den gesetzlichen Vorgaben der Bauordnung NRW Bestandsschutz. Bestehende Gebäude müssen demnach nicht an die Anforderungen der Barrierefreiheit angepasst werden. Der Bestandsschutz besteht, solange an den Gebäuden keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden oder sich die Nutzung nicht ändert. Wird ein Gebäude hingegen wesentlich geändert, können auch an Bestandsgebäuden „angemessene Regelungen zur Barrierefreiheit“ erforderlich sein (Bauordnung NRW § 59 Absatz 2).
Wesentliche Änderungen sind Änderungen an der statischen Konstruktion eines Gebäudes. Sanierungsarbeiten, die nicht in die statische Konstruktion eingreifen, sind keine wesentlichen Änderungen.
Einzelfallentscheidung der Bauaufsichtsbehörde
Die Bauaufsichtsbehörde hat bei wesentlichen Änderungen oder Nutzungsänderungen an Bestandsgebäuden im Einzelfall zu entscheiden, welche Anforderungen an die Barrierefreiheit angemessen sind. Dabei wägt sie ab zwischen dem Schutzziel der Barrierefreiheit und dem Aufwand für dessen Umsetzung.
Abwägung zwischen Barrierefreiheit und Wirtschaftlichkeit
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen ist die oberste Bauaufsichtsbehörde in NRW. Das Ministerium äußert sich zu der Abwägung zwischen Barrierefreiheit und Wirtschaftlichkeit bei wesentlichen Änderungen eines Gebäudes (Bauordnung NRW § 59 Absatz 2) folgendermaßen: „Im Rahmen des Anpassungsverlangens ist hinsichtlich der Barrierefreiheit nicht zwingend eine vollständige Erfüllung der gültigen Rechtslage zu fordern. Vielmehr ist einzelfallbezogen zu prüfen, in welchem Umfang eine Anpassung auch wirtschaftlich angemessen ist. Es bedarf eines angemessenen Verhältnisses zwischen den Kosten der anstehenden wesentlichen Änderung und der Mehrkosten. Bei einer diesbezüglichen Bewertung müssen sämtliche Umstände des Einzelfalls betrachtet werden.“