Erklärung zur Barrierefreiheit für Websites und Apps
Die Umsetzung der „Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen“ in der BITV des Bundes (und der Länder) verlangt von Trägern öffentlicher Belange eine Erklärung zur Barrierefreiheit.
Beispielformulierungen, Textbausteine und Muster für die Erklärung zur Barrierefreiheit nach BITV § 7 Erklärung zur Barrierefreiheit (bzw. BITVNRW § 4) finden Sie im Anhang vom „Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit“. Allerdings fehlt in diesem der Verweis zu Feedback und Kontaktangaben; für diesen Punkt können Sie sich auch an Mustererklärungen von Dritten orientieren, in Nordrhein-Westfalen z.B. an der Erklärung des MAGS NRW oder an unserer Erklärung zur Barrierefreiheit.
Ausführliche Hinweise
Erklärung zur Barrierefreiheit — Was müssen Sie beachten?
- Die Platzierung der Erklärung zur Barrierefreiheit bei Webseiten und Apps ist vorgegeben.
Für Webauftritte gilt: Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss auf der Startseite und von jeder Seite eines Webauftritts erreichbar sein.
(Für Apps siehe: Erklärung zur Barrierefreiheit nach BITV § 7 Erklärung zur Barrierefreiheit bzw. BITVNRW § 4)
- Eine Bewertung der Webseite muss stattgefunden haben (entweder durch Sie als öffentliche Stelle selbst in Form einer Selbstbewertung oder durch eine Begutachtung durch unabhängige Dritte).
Sie können — müssen aber nicht — die Bewertung selbst in der Erklärung zur Barrierefreiheit zur Verfügung stellen.
- Sie müssen mindestens die obligatorischen Inhalte aus dem EU-Durchführungsbeschluss zur Musterklärung bereitstellen.
Sie erfüllen dies, wenn Sie die Textbausteine aus dem Anhang des Durchführungsbeschlusses verwenden und mit ihren Daten füllen.
Darüber hinaus können und sollten Sie in der Erklärung zusätzlich angeben falls Sie
Maßnahmen getroffen haben, die über die Mindestanforderungen an die barrierefreie Gestaltung hinausgehen.
Falls ein Test Ihrer Webauftritte oder Apps ergab, dass Barrieren vorhanden sind, sollten Sie Maßnahmen beschreiben, die zur Beseitigung dieser Barrieren ergriffen werden sollen.
Zu den vorgeschriebenen Inhalten gehören auch Hinweise auf Feedback-Mechanismus und Durchsetzungsverfahren sowie Kontaktangaben. Um noch bestehende Barrieren mitzuteilen und um Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit zu erfragen, soll eine zugängliche barrierefrei gestaltete Möglichkeit zur elektronische Kontaktaufnahme vorhanden sein. Im BGG NRW § 10b Erklärung zur Barrierefreiheit und elektronisches Kontaktformular wird hierzu explizit ein unmittelbar zugängliches und barrierefrei gestaltetes elektronisches Kontaktformular verlangt.
- Sie müssen die Erklärung einmal jährlich überprüfen und aktualisieren.
Dies bedeutet nicht, dass Sie jährlich erneut einen Test Ihres Webauftritts oder Ihrer App durchführen müssen.
Wenn sich an der zugrundeliegenden Technik nichts Wesentliches geändert hat, würde das Ergebnis eines neuen Tests das Gleiche sein wie ein Jahr zuvor.
Genau das müssen Sie aber angeben, u.a.:
Hat sich etwas geändert? Wenn ja, was wurde evtl. aufgrund des Tests aus der Erklärung vom letzten Jahr verbessert? Falls sich etwas grundlegend verändert hat, aber noch kein erneuter Test stattgefunden hat: wann soll das erfolgen?
- Die Erklärung selbst muss nicht — darf aber gerne — zusätzlich in Gebärdensprache oder in Leichter Sprache verfasst werden.
Angebote der Landesregierung in Nordrhein-Westfalen müssen mindestens einen Inhalt in Gebärdensprache und in Leichter Sprache aufweisen, welcher von der Startseite verlinkt ist und sowohl Informationen zum Inhalt, Hinweise zur Navigation sowie Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache oder in Leichter Sprache beinhalten.
Falls ein Angebot noch Barrieren aufweist, sollten diese Barrieren in der Erklärung zur Barrierefreiheit beschrieben sein. Die Barrieren sollten dann ebenfalls (bei Angeboten der Landesregierung) in den von der Startseite verlinkten Inhalten in Gebärdensprache bzw. in Leichter Sprache angegeben werden, welche Angaben zum Inhalt und Navigation enthalten.
- In Nordrhein-Westfalen gilt auch: Wenn Sie die Erklärung zur Barrierefreiheit aktualisiert haben, sollten Sie dies der zuständigen Überwachungsstelle nach BITVNRW § 6 mitteilen.
Die Überwachungsstelle ist eingerichtet bei dem Kompetenzzentrum Barrierefreie IT (KBIT) beim Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW).
Keine Ergebnisse zu Ihrer Auswahl/Suche.