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Vollständige Barrierefreiheit im ÖPNV

Vollständige Barrierefreiheit im ÖPNV – das war das Ziel für den 1. Januar 2022.

Anforderungsknopf außen am Bus, blau mit Rollstuhlsymbol

2013 wurde das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) geändert und darin das Ziel der Vollständigen Barrierefreiheit aufgenommen. Die Nahverkehrspläne, die von den Verantwortlichen zur Planung des ÖPNV aufgestellt werden müssen, sollten so verändert werden, dass dieses Ziel erreicht wird. Die Regelungen des PBefG betreffen generell nur den Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV) also den öffentlichen Transport von Personen mit Bussen, Straßen-, Stadt- und U‑Bahnen. Nicht von den Regelungen betroffen ist der Schienenpersonennahverkehr, also der öffentliche Transport von Personen mit S- und Regionalbahnen.

Die politische Zielvorgabe der vollständigen Barrierefreiheit im ÖSPV verhalf und verhilft dem Thema zu der Aufmerksamkeit, die es braucht. Durch die Änderung des PBefG und die Nennung eines konkreten Datums, ist in vielen Nahverkehrsplänen das Thema Barrierefreiheit verstärkt in den Fokus gerückt und nicht mehr nur ein Randthema.

Lesen Sie die Regelungen ausführlich in unserem Umsetzungstipp Vollständige Barrierefreiheit im ÖPNV und den Stand der Umsetzung der vollständigen Barrierefreiheit im ÖSPV in unseren zusammengestellten Links zum Thema.

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