Mehr digitale Barrierefreiheit in 2025
Das BFSG ist ein weiterer Schritt, die in der UN-Behindertenrechtskonvention festgeschriebenen, Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen umzusetzen. Bisher waren nur öffentliche Stellen mit ihren Online-Angeboten zu Barrierefreiheit verpflichtet. Viele Dienstleistungen und Produkte, die eine berufliche und gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen erst möglich machen, werden jedoch von privaten Anbietern gestaltet.
Neben dem weiten Feld des Online-Shopping, dessen barrierefreie Gestaltung gerade für mobilitätseingeschränkte Personen wichtig ist, regelt das BFSG darüber hinaus weitere Bereiche des E-Commerce: beispielsweise Online-Terminvereinbarungen und Online-Informationen, die zum Abschluss von Verbraucherverträgen führen können, wie Mietverträgen oder Versicherungsabschlüssen. Ebenfalls betroffen sind E-Books, die ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei für alle lesbar sein müssen sowie Online-Bankdienstleistungen. Auch Produkte wie E-Book-Reader, Tablets und Smartphones fallen unter das BFSG und müssen, wenn sie ab dem 28. Juni in den Verkehr gebracht werden, barrierefrei sein. Die bewährte CE-Kennzeichnung wird die Barrierefreiheit bei ausgewählten Produkten zukünftig mit beinhalten.
Die genauen Anforderungen der Barrierefreiheit, die erfüllt werden müssen, sind in der zugehörigen Verordnung, der BFSGV geregelt. Mit dem neuen Gesetz wird die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, kurz: EAA) in Deutschland umgesetzt. Neben der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen hat die EU dabei auch im Blick, dass einheitliche Anforderungen in der EU kleinen und mittleren Unternehmen helfen sollen, die Möglichkeiten des europäischen Binnenmarktes besser auszuschöpfen.
Die Agentur Barrierefrei NRW berät öffentliche Stellen zur Barrierefreiheit und stellt online einige grundlegende Informationen zum BFSG bereit. Unternehmen, die darüber hinaus weiteren Beratungsbedarf haben, können sich unter anderem hier weiter informieren: