C wie Chancengleichheit und Chancengerechtigkeit
Dass eine Behinderung hierbei nicht zu einer Benachteiligung führen darf, zählt zu unseren Grundrechten (Artikel 3 GG).
Allerdings genügt es im Alltag für die Chancengleichheit nicht, dass das Diskriminieren von Menschen mit Behinderung per Gesetz verboten ist. Es müssen auch die technischen und strukturellen Voraussetzungen geschaffen werden, damit der ungehinderte Zugang tatsächlich gelingen kann. Ein wichtiges Instrument dafür ist die barrierefreie Gestaltung des Lebensumfeldes:
Nur wenn Informationen, Bildungsangebote, Kulturveranstaltungen, Arbeitsplätze, Sportangebote und Gesundheitseinrichtungen für Menschen mit und ohne Behinderung gleichermaßen erreichbar sind, haben alle Menschen, ganz gleich ob mit oder ohne Behinderung, die gleichen Zugriffs-Chancen.
Damit jeder und jede diese Chancen auch tatsächlich nutzen kann, ist es wichtig, die Bedürfnisse und Lebensumstände eines jeden Menschen wahrzunehmen: Mit zusätzlicher Unterstützung und weiteren Ressourcen können individuelle Ungleichheiten und Benachteiligungen ausgeglichen und wirklich allen Menschen soziale Teilhabe ermöglicht werden. So wird aus Chancengleichheit dann auch Chancengerechtigkeit.