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BFSG und BFSGV: Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

Für öffentliche Stellen gilt mit BGG und BITV bereits seit langem eine Verpflichtung zur digitalen Barrierefreiheit. Bisher war die Privatwirtschaft davon ausgenommen. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die vor einem Monat verkündete zugehörige Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) erfordern demnächst auch von der Privatwirtschaft Barrierefreiheit für bestimmte Produkte und Dienstleistungen.

Oben das Wort "Barrierefreiheitsstärkungsgesetz" und ein Paragraphenzeichen in 3D auf einer Europäischen Flagge

Mit BFSG und BFSGV wird die EU-Richtlinie 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen – der sog. European Accessibility Act (EAA) in deutsches Recht umgesetzt. Etwas vereinfacht ausgedrückt regelt dabei das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz welche Maßnahmen auf Wirtschaftsakteure und Marktüberwachungsbehörden zukommen – also „wer was“ umsetzen muss, während die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz eher beschreibt „wie“ dies in welchen Produkten und Dienstleistungen und auf welche Art und Weise zu erfolgen hat.

Ab dem 28.07.2025 besteht eine Pflicht zur barrierefreien Ausgestaltung von

Produkten:

  • Informationen zur Nutzung von Produkten sowie Verpackungen und Anleitungen der Produkte müssen einige grundlegende Anforderungen zur Barrierefreiheit entsprechen
  • Benutzerschnittstellen und Funktionalität von Produkten müssen einige Anforderungen zur Barrierefreiheit erfüllen.
    Dies gilt u.a. für sämtliche Computer-Hardware einschließlich der entsprechenden Betriebssysteme, für Selbstbedienungsterminals, für E-Book-Lesegeräte, für Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die entweder zur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten eingesetzt werden oder für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden.

Dienstleistungen:

  • Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr müssen barrierefrei sein (dies betrifft den gesamten Online-Handel für Verbraucherinnen und Verbraucher).
  • Darüber hinaus gibt es zusätzliche Anforderungen für Telekommunikationsdienste, Personenbeförderungsdienste und regionale Verkehrsdienste.

Weitere Informationen:

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