ABC der Barrierefreiheit: B wie barrierearm
Allein der Begriff barrierefrei hat eine gesetzliche Grundlage durch § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) des Bundes. Das BGG für Nordrhein-Westfalen übernimmt die Definition inhaltlich. Demnach ist Barrierefreiheit „die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen. Die Auffindbarkeit, der Zugang und die Nutzung müssen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich sein. Hierbei ist die Nutzung persönlicher Hilfsmittel zulässig.“ (BGG NRW § 4)
Auf diese Definition stützt sich zum Beispiel auch die Bauordnung für Nordrhein-Westfalen in ihren Begriffsbestimmungen (BauO NRW § 2, Abs. 10).
Der Begriff behindertengerecht wird übrigens verwendet, wenn bekannt ist, für wen gebaut wird. Behindertengerechtes Bauen ist also immer ein individuelles Bauen und Anpassen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass in öffentlich zugänglichen Bereichen nicht behindertengerecht gebaut werden kann, da die späteren Besuchenden per Definition nicht bekannt sind.
„Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können.“ (BauO NRW § 49)